Satzungsänderung vom 15.12.2007

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

1.1 Die Verbände und Vereine, die sich später dieser Satzung anschließen werden, bilden einen internationalen Dachverband von unbegrenzter Dauer.

1.2  Dieser Dachverband nennt sich:
World Felidae United, im folgenden W*F*U genannt.

1.3 Dieser Dachverband ist ein Verband ohne Erwerbszweck ( nach deutschem Recht: ein ideeller Verein ).

1.4 Sitz des Dachverbandes ist in 86720  Nördlingen, Deutschland.

1.5 Der Dachverband darf keine Entscheidungen treffen, die dem nationalen Charakter eines Mitglieds schaden.

Artikel 2

2.1 Ziel des Dachverbandes ist es, ohne Ansehen der Nationalität Vereinigungen und Verbände miteinander zu verbinden, die das Wohl der Katzen, ob Hauskatze, Kreuzung  oder wilde Katze, insbesondere aber reinrassiger Katzen, schützen und fördern.

2.2  Die W*F*U hat insbesondere folgenden Zweck:

a.  Wohlwollendes Verhalten gegenüber Katzen zu unterstützen und zu fördern, jede Form von Tierquälerei zu verhindern.

b.  Die gesunde Züchtung von Rassekatzen im Sinne einer Zuchtverbesserung zu unterstützen und zu fördern.

c.  Mit anderen Körperschaften, welche die gleichen oder ähnliche Interessen haben, sowohl national als auch international, zusammen zu arbeiten.

d.  Richtlinien und Verordnungen von Richterämtern und  Verdienste (Auszeichnungen) einzelner Mitglieder zu vereinheitlichen bzw. zu regeln.

e. Züchtungen und ihre Variationen zu definieren, anzuerkennen und relevante Standards zu vereinheitlichen.

f. Eine offizielle Liste von durch den Dachverband anerkannten Richtern zu erstellen, die als WFU-Richter bzw. Gastrichter geführt werden.

g. Vereinheitlichung der Richterlehrgänge und deren Abschlussprüfungen (hierzu siehe separate Erläuterung).

h. Die Durchführung von nationalen und internationalen Ausstellungen kann jedes Mitglied wie bisher und ohne zwingende Vorgaben durchführen. Sie müssen jedoch zum Jahresbeginn angemeldet werden, um zu eng aufeinander treffende Ausstellungstermine zu vermeiden. Es müssen jedoch mindestens zwei lizenzierte W*F*U-Richter teilnehmen. Sollten diese nicht zur Verfügung stehen, muss schriftlich ein Antrag gestellt werden, andere Richter einzuladen.

i. Auf allen hier nicht genannten Gebieten, die mit Katzen zu tun haben, tätig zu werden, sofern sie den genannten Zielen dienen, es sei denn, das Gesetz oder die Sache stehen dem entgegen.

j. Die Erstellung der Stammbäume bleiben den einzelnen Mitgliedvereinen überlassen; eine Vereinheitlichung findet nicht statt.

Kapitel II - Aufnahme, Registrierung und Entlassung

Artikel 3

3.1 Die WFU erkennt folgende Arten der Mitgliedschaft an:

a. Vollmitglied
b. Anwärter
c. Assoziiertes Mitglied
d. Assoziierter Anwärter

Artikel 4

4.1 Vollmitglieder sind Vereine und Verbände, die sich den Zielen dieses Dachverbandes gemäß Artikel 2 dieser Satzung verpflichten.
Sie sind bereit, den Anforderungen aus Artikel 8 dieser Satzung nachzukommen.
Vollmitglieder werden im Folgenden als Mitglieder bezeichnet.

4.2 Die Zahl der Mitglieder ist innerhalb eines Landes unbegrenzt.

4.3 Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung ( GV ) nach Maßgabe der in Kapitel IV, insbesondere Art. 15 festgelegten Grundsätze. .

4.4 Jedes Mitglied verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.

Artikel 5

5.1 Vollmitglieder des Verbandes sind Vereine, die von der Hauptversammlung als solche in den Verband aufgenommen worden ist Sie haben sich  Sie haben sich zuvor zu den Zielen des Verbandes bekannt.

5.2 Anwärter sind Vereine oder Verbände, die die Mitgliedschaft beim Dachverband beantragt haben, über deren Mitgliedschaft jedoch noch nicht von der Generalversammlung „GV“ entschieden worden ist. In der Zeit zwischen dem Antrag auf Mitgliedschaft und dessen Entscheidung über durch die „GV“ hat das zukünftige Mitglied den Status eines Anwärters auf Mitgliedschaft. Sie müssen vor Aufnahme als Vollmitglied gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand glaubhaft machen, dass sie den in Artikel 8 dargelegten Anforderungen genügen.

5.3 Assoziierte Mitglieder (Mitglieder unter Patronat) der W*F*U sind solche Gruppen, Vereine oder Verbände, die die Absichten und Zielsetzungen des Dachverbandes teilen, jedoch noch nicht als Vollmitglied in den Dachverband aufgenommen werden können oder konnten, gleichgültig warum.

5.4    Assoziierte Anwärter sind solche Vereine, die von einem Vollmitglied des Dachverbandes als Interessent für die Mitgliedschaft im Dachverband vorgeschlagen worden sind, für die jedoch kein Antrag auf Mitgliedschaft gestellt worden ist. Ein solcher Antrag ist im Namen des Assoziierten Anwärters von dem vorschlagenden Vollmitglied zu stellen.

5.5    Der Assoziierte Anwärter muss dem gleichen Land wie der die Mitgliedschaft vorschlagende Verein angehören.

Artikel 6

6.1 Die Aktivitäten der Anwärter sind begrenzt und liegen im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes. Sie haben weder Stimmrecht noch darf eines ihrer Einzelmitglieder ein Amt innerhalb des Dachverbandes ausüben. Sie haben jedoch Rederecht in der „GV“.

6.2 Für assoziierte Anwärter wird das den Anwärtern eingeräumte Rederecht von dem vorschlagenden Mitglied wahrgenommen.

Artikel 7

Der Status als assoziiertes Mitglied bedarf eines besonderen Antrages. In der Zeit zwischen dem Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft und seiner Annahme durch die „GV“ gilt der Antragsteller als assoziierter Anwärter.

Artikel 8

8.1 Um als Mitglied dieses Dachverbandes aufgenommen werden zu können, muss der Antragsteller folgenden Anforderungen entsprechen:

Er muss

a.) in seinem Heimatland ein ordentlich eingetragener Verein oder Verband  sein; dies muss dem Generalsekretär nachgewiesen werden;

b.) ein zuverlässiges Stammbaumregister führen, das mit den allgemeinen Regeln übereinstimmt und ggf. auf Wunsch des Dachverbandes offen gelegt werden muss.

Über die vom Verband für notwendig erachtete Mindestvoraussetzungen wird auf die gesondert erlassenen Stammbaumregeln verwiesen.

c.) der Satzung und den Zielen dieses Dachverbandes zustimmen und sie befolgen;

d.) bereit sein, den Nachweis zu erbringen, dass er über eine gesunde finanzielle Struktur verfügt und eine Mindestmitgliederzahl von 80 Vollmitgliedern vorweisen kann.

e.) bereit und in der Lage sein, den von der GV gemäß Artikel 35 jeweils festgelegten Beitrag zu zahlen.

8.2    Alle erforderlichen Dokumente (vergl. dazu Art.43) und Anträge sind in einer der offiziellen Sprachen dieses Dachverbandes verfasst sein und zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.

Artikel 9

9.1 Alle eingereichten Anträge, sowohl auf Mitgliedschaft als auch auf assoziierte Mitgliedschaft, müssen – soweit sie den Anforderungen des Art. 43 entsprechen - vom geschäftsführenden Vorstand der „GV“ vorgelegt werden. Anderenfalls gibt der geschäftsführende Vorstand sie an den einreichenden Verein mit der Aufforderung zurück, sie den Anforderungen des Art. 43 entsprechend erneut einzureichen oder zu vervollständigen.

Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn der Antragsteller schon einmal aus dem Verband ausgeschlossen worden oder ein Aufnahmeantrag schon einmal abgelehnt worden ist.

9.2 Ein Antragsteller gilt als Mitglied oder als assoziiertes Mitglied des Verbandes, wenn er bei der Abstimmung in der „GV“ eine Zweidrittelmehrheit erreicht.

9.3 Die „GV“ ist berechtigt, die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied für die Dauer eines weiteren Jahres heraus zu schieben. In diesem Falle bleibt der Status des Antragstellers als Anwärter oder assoziierter Anwärter erhalten.

Diese Verlängerung ist nur aus wichtigem Grunde zulässig, die auf Verlangen zu begründen ist.

Artikel 10

10.1 Eine Einzelperson, die sich um die WFU besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes und mit Billigung der „GV“ zum Ehrenmitglied ernannt werden.

10.2 Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, wohl aber Rederecht in der „GV“.

Artikel 11

11.1 Mitgliedschaft und assoziierte Mitgliedschaft enden durch:

a. Austrittserklärung durch eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär des Dachverbandes unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Rechnungsjahres des Dachverbandes.

b. Ausschluss wegen ernsten Verstoßes gegen diese Satzung oder die Regelung und Vorschriften dieses Dachverbandes oder wegen der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen.

Artikel 12

12.1 Über einen Vereinsausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Er ist nur nach sorgfältiger Überlegung und vorheriger Anhörung des vom Ausschluss bedrohten Vereins gestattet. Zudem ist die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes von diesem der GV bei ihrer nächsten planmäßigen Zusammenkunft zur Genehmigung vorzulegen und gilt als genehmigt, wenn er von diesem mit einer Mehrheit von zweidrittel der Stimmen der Anwesenden Mitglieder bestätigt wird.

12.2 Die erfolgte Entscheidung zum Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

12.3    Die Regelung eines Ausschlussverfahrens wird gesondert festgelegt und der „GV“ zur Genehmigung vorgelegt.

12.4 Weder Austritt noch Ausschluss befreien ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied von seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Dachverband für das laufende Rechnungsjahr.

Kapitel III - Administration

Artikel 13

13.1. Die gesetzgebende Körperschaft des Dachverbandes ist die Generalversammlung, in dieser Satzung kurz „GV“ genannt.

13.2. Die Verwaltung des Dachverbandes wird ausgeübt durch:

a. den geschäftsführenden Vorstand (Präsident, Vizepräsidenten, Generalsekretär, Schatzmeister);
b. besondere Ausschüsse (Richtergremium, Rechtsausschuss oder solche, die von der GV gem. Art. 32 besonders eingesetzt worden sind);
c. den oder die Rechnungsprüfer.

Kapitel IV - die Generalversammlung

Artikel 14

14.1 Die höchste Instanz des Dachverbandes ist die Generalversammlung. Sie entscheidet – soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung trifft – mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder.

14.2 Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Mitglieder.

14.3 Jedes Mitglied ist berechtigt, sich durch zwei Delegierte vertreten zu lassen, von denen einer stimmberechtigt ist.

14.4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Artikel 15

15.1  Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:

a. Ernennung und Entlassung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der besonderen Ausschüsse.

b. Annahme oder Ablehnung des Rechenschaftsberichtes des Präsidenten, des Kassenberichtes und des Berichtes des Rechnungsprüfers; die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Annahme des jährlichen Kassenberichtes bedeutet die Entlastung des Schatzmeisters.

c. Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und anderer Lasten.

d. Entscheidung über Anträge auf Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft entsprechend Artikel 8 dieser Satzung.

e. Entscheidung über Anträge, die vom geschäftsführenden Vorstand und/oder den Mitgliedern dieses Dachverbandes vorgelegt werden.

15.2    Die Generalversammlung soll weiter alle anderen ihr gesetzlich zustehenden Rechte ausüben, die in dieser Satzung nicht erwähnt sind, insbesondere solche, die nicht ausdrücklich anderen Körperschaften innerhalb des Dachverbandes zugeordnet sind.

Artikel 16

16.1 Die Generalversammlung muss mindestens alle zwei Jahren einberufen werden.

16.2 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen werden im Namen des geschäftsführenden Vorstandes durch den Generalsekretär einberufen.

16.3 Eine außerordentliche „GV“ muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Dachverbandes dies verlangt, den Antrag schriftlich stellt und bei gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung begründet

Der geschäftsführende Vorstand soll – ebenfalls mit Begründung und Tagesordnung – eine außerordentliche „GV“ dann einberufen, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordentlichen „GV“ Zeit hat.

16.4 Die Mitglieder werden 4 Monate vor der „GV“ schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort benachrichtigt und eingeladen. Die Tagesordnung wird – damit alle Anträge der Mitglieder berücksichtigt werden können – einen Monat vor dem Termin nachgereicht

16.5 Mitglieder können Anträge zur „GV“  bis 2 Monate vor dem angekündigten Termin einreichen. Das gilt auch für Anträge auf Satzungsänderung.

16.6 Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, maximal zwei Anträge zur Debatte vorzulegen.

16.7 Anträge und Vorschläge müssen in einer der offiziellen Sprachen dieses Dachverbandes eingereicht werden.

16.8 Es können nur die Punkte beschlossen werden, die auf der Tagesordnung enthalten sind.

16.9 Wird eine außerordentliche „GV“ einberufen, verkürzt sich die Ladungsfrist des Art. 16.4 auf einen Monat. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen; das Antragsrecht der Mitglieder gemäß Art. 16.5 entfällt.

Artikel 17

17.1. Ist ein Mitglied außerstande, an der „GV“ teilzunehmen, so darf es sich durch ein anderes mit schriftlicher Vollmacht ( in einer der offiziellen Sprachen des Dachverbandes ) auszustattendes Mitglied vertreten lassen.

17.2. Ein Mitglied darf nur für jeweils ein anderes Mitglied die Vertretung übernehmen.

17.3. Ein Mitglied darf sich nicht an zwei aufeinander folgenden Generalversammlungen vertreten lassen.

Artikel 18

18.1 Beschlüsse der „GV“ sind gültig und bindend, wenn sie die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder  erreicht haben ( siehe Art. 14 ). Beschlüsse über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern sowie Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Vertretene Mitglieder werden wie Anwesende behandelt.

18.2 Die Abstimmung erfolgt normaler Weise durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Delegierten findet, wenn die „GV“ dies beschließt, eine geheime Abstimmung statt; eine Begründung für diese Form der Abstimmung muss vorgetragen werden.

18.3 Ist eine Person Gegenstand einer Abstimmung, so muss immer eine geheime Abstimmung stattfinden.

18.4 Alle durch die „GV“ angenommenen Beschlüsse und Resolutionen treten am 1. Januar des auf die Beschlussfassung folgenden Jahres in Kraft. Lediglich Beschlüsse über Aufnahme, Ausschlüsse oder Ernennungen gelten mit sofortiger Wirkung. Ausnahmen gelten in allen Fällen dann, wenn die „GV“ ein anderes Datum ausdrücklich festlegt.

Artikel 19

Den Vorsitz über die „GV“ führt der Präsident des Dachverbandes. Der Präsident kann dieses Recht einem der gewählten Vizepräsidenten, in Ausnahmefällen dem Generalsekretär übertragen.

Artikel 20

20.1    Die Protokolle der „GV“ werden durch den oder im Auftrage des Generalsekretärs geführt und dem geschäftsführenden Vorstand zur Prüfung vorgelegt. Der Generalsekretär ist verantwortlich dafür, dass ein Protokoll in mindestens zwei der offiziellen Sprachen des Dachverbandes erstellt und den jeweiligen Mitgliedern zugesandt wird.

20.2 Die zur Übersetzung herangezogenen Personen müssen über gute Kenntnisse in mindestens zwei der offiziellen Sprachen des Dachverbandes verfügen, eine davon soll möglichst die Muttersprache der betreffenden Person sein.

20.3 Die Protokolle werden durch den Präsidenten des Dachverbandes oder einem der Vizepräsidenten und dem Geschäftsführer unterzeichnet.

Artikel 21

21.1 Allen Einzelmitgliedern der Mitglieder, Anwärtern, assoziierten Mitgliedern und Anwärtern auf assoziierte Mitgliedschaft des Dachverbandes steht die „GV“ nach Maßgabe der Art. 5 – 7 zur Anhörung offen.

21.2 Bei der Diskussion bestimmter Themen kann die „GV“ die Versammlung oder einen Teil davon zur geschlossenen Versammlung erklären, bei der Einzelmitglieder nicht anwesend sein dürfen.

Kapitel V – Der (geschäftsführende) Vorstand

Artikel 22

der (geschäftsführende) Vorstand besteht aus:

a. einem Präsidenten;
b. zwei Vizepräsidenten;
c. einem Generalsekretär;
d. einem Schatzmeister;

Artikel 23

23.1 Der Präsident führt die Aufsicht über den Dachverband und darüber, dass die Regeln und Bestimmungen der Satzung und von der „GV“ gefasster Beschlüsse eingehalten werden.

23.2 Der Präsident führt den Vorsitz bei den Treffen des geschäftsführenden Vorstandes und, gemäß Artikel 19 dieser Satzung, bei der „GV“.

23.3 Neben dem Fall des Art. 19 dieser Satzung kann der Präsident den Vorsitz auch bei Vorstandssitzungen übertragen.

Artikel 24

Bei der Abwesenheit des Präsidenten übernimmt einer der Vizepräsidenten seine Pflichten.

Artikel 25

25.1 Der Generalsekretär initiiert und koordiniert die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes und des Dachverbandes.

25.2 Des Weiteren sorgt er für die Weiterleitung von Anträgen und Einladungen und ist für das Archiv des Dachverbandes zuständig.

Artikel 26

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Dachverbandes und sorgt für den Eingang der Mitgliedsbeiträge und anderer Außenstände. Außerdem ist er für die Bezahlung von Verbindlichkeiten des Verbandes verantwortlich. Er führt die Konten und erstellt den jährlichen Kassenbericht.

Artikel 27

Der Generalsekretär bzw. der Schatzmeister vertritt und unterstützt den Generalsekretär bzw. den Schatzmeister.

Artikel 28

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann verpflichtet werden, Spezialaufträge zu übernehmen, vorausgesetzt, dass das Mitglied dadurch nicht in seinen anderen Pflichten gehindert wird, oder dass sich daraus ein Widerspruch mit derartigen Pflichten ergibt.

Artikel 29

Rechtgeschäfte irgendwelcher Art bedürfen der Schriftform. Sie sind nur wirksam, wenn zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung unterzeichnen Eine muss die des Präsidenten bzw. eines Vizepräsidenten sein.

Artikel 30

30.1 Der Präsident und die Vizepräsidenten werden für die Dauer von vier Jahren, die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

30.2    Die Nominierung für den geschäftsführenden Vorstand erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder.

30.3 Ist ein gewähltes Mitglied in seiner Amtszeit nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, so kann der geschäftsführende Vorstand ein Mitglied für die Dauer einer Amtsperiode als Ersatz hinzu wählen. Dies ist indessen nur zulässig, wenn die nächste ordentliche „GV“ weniger als ein Jahr aussteht. Anderenfalls ist eine außerordentliche „GV“ mit dem Ziel, den „vakanten“ Posten neu zu besetzen einzuberufen.

30.4 Die Amtsdauer des vom Vorstand eingesetzten Mitgliedes endet mit der nächsten
„GV“.

Artikel 31

31.1 Alle Ämter innerhalb des Dachverbandes sind Ehrenämter. Die „GV“ kann jedoch auf Empfehlung des geschäftsführenden Vorstandes die Erstattung von Kosten beschließen, Vergütungen gewähren oder angemessene Entschädigungen bewilligen.

31.2 Barauslagen der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die im Zusammenhang mit ihren Vorstandsaufgaben entstehen, sind grundsätzlich zu erstatten.

31.3 Alle weiteren im Auftrag des Dachverbandes getätigten Ausgaben sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Kapitel VI – Besondere Ausschüsse

Artikel 32

32.1 Die Generalversammlung kann die Einsetzung eines oder mehrerer besonderer Ausschüsse beschließen. Diese wählt auch die Mitglieder eines solchen Ausschusses. Oder ermächtigt den geschäftsführenden Vorstand im Einzelfalle, die Mitglieder zu benennen.

32.2 Besondere Ausschüsse können für eine zeitlich begrenzte Periode oder auf unbegrenzte Zeit eingesetzt werden.

32.3 Die Bestimmung über Zusammensetzung, Pflichten und Verantwortlichkeiten eines solchen besonderen Ausschusses  wird in einer separaten Regelung vom geschäftsführenden Vorstand entworfen und  der „GV“ zur Genehmigung vorgelegt.

32.4 Ausschussmitglieder können die Mitarbeit in einem solchen Ausschuss nur ablehnen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dazulegen sind und von der „GV“ als stichhaltig akzeptiert werden.

32.5 Der Ausschussvorsitzende muss in allen Fällen durch die „GV“ gewählt werden..

32.6 Mindestens eines der Ausschussmitglieder muss zugleich Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.

Kapitel VII – Rechnungsprüfer

Artikel 33

33.1    Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren durch die „GV“ gewählt. Sie haben die Buchführung und die Jahresbilanz dieses Dachverbandes vor jeder ordentlichen „GV“ zu prüfen. Danach haben sie für die „GV“ einen  Prüfungsbericht zu erstellen.

33.2    Die Rechnungsprüfer können vom Schatzmeister zu jeder Zeit Einsicht in die Bücher und Unterlagen verlangen.


Kapitel VIII – Disziplinarmaßnahmen

Artikel 34

34.1 Disziplinarmaßnahmen stehen in der „GV“ und – bis zur nächsten „GV“ -  auch außerhalb derselben bis zur nächsten ordentlichen „GV“ dem geschäftsführenden Vorstand zu. Ihm stehen im Einzelnen folgende Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung:

a. der Ordnungsruf;
b. die Rüge;
c. die Auferlegung einer Geldbuße;
d. der zeitweilige Ausschluss von allen Aktivitäten innerhalb dieses Dachverbandes.

34.2 Einzelheiten der Verfahrensweise bei Disziplinarmaßnahmen werden vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitet und der „GV“ zur Entscheidung vorgelegt.


Kapitel IX – Finanzielle Mittel

Artikel 35

35.1 Die finanziellen Mittel des Dachverbandes bestehen aus:

a. den jährlichen Beiträgen der Mitglieder und assoziierten Mitglieder;

b. den für Richtertätigkeiten erhobenen Gebühren;

c. Zuschüssen, Hinterlassenschaften, Spenden und anderen Mitteln, die dem  Dachverband zugute kommen.

35.2 Die „GV“ legt bei jeder ordentlichen „GV“ die Höhe der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge und Gebühren fest, die in Euro (€) zu zahlen sind.

35.3 Jedes Mitglied hat den Schatzmeister mit den zur Beitragszahlung bzw. seiner Berechnung notwendigen Informationen zu versehen.

35.4 Den vom Schatzmeister versandten Zahlungsaufforderungen ist innerhalb von 30 Tagen Folge zu leisten.

35.5 Ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Angabe von Gründen während eines Mitgliedsjahres nicht nachgekommen ist, verliert sein Stimmrecht.

35.6 Für Mitglieder, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, dies dem Verband mitteilen und um Zahlungsaufschub bitten, kann der geschäftsführende Vorstand auf Antrag Ausnahmeregelungen wie folgt treffen:

a. Zahlungsaufschub bis maximal 30. Juni des Fälligkeitsjahres

b. danach für weitere drei Monate, wobei in diesem Fall zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 €uro berechnet wird

Bei der nächsten ordentlichen „GV“ teilt der geschäftsführende Vorstand den Zahlungsverzug der „GV“ mit, die dann über das weitere Prozedere zu entscheiden hat


Artikel 36

Durch den Dachverband erzielte Gewinne sind ausschließlich zum Nutzen des Dachverbandes zu verwenden.

Kapitel X – Buchhaltung und Budget

Artikel 37

Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 38

38.1 Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, ist der Generalversammlung vorzulegen.

38.2    Zu diesem Zweck hat der Schatzmeister den Mitgliedern eine Kopie der Bilanz der jeweils vor der ordentlichen „GV“ abgelaufenen Jahre zur Verfügung zu stellen. Dies muss 1 Monat vor der Zusammenkunft der „GV“ geschehen sein.

Kapitel XI – Änderungen dieser Satzung

Artikel 39

39.1 Der geschäftsführende Vorstand hat der „GV“ die etwa beantragten Satzungsänderungen mit angemessenen Empfehlungen vorzulegen.

39.2 Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit.

Kapitel XII - Auflösung des Dachverbandes

Artikel 40

40.1 Nur die Generalversammlung hat das Recht, den Dachverband aufzulösen. Der entsprechende Beschluss, für den ein begründeter Antrag vorliegen muss, bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

40.2 Wenn ein Auflösungsantrag in einer „GV“ nicht die erforderliche Mehrheit findet, muss der geschäftsführende Vorstand eine zweite „GV“ einberufen. Die Auflösung dieses Dachverbandes kann dann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

40.3 Für den Fall der Überschuldung des Dachverbandes hat der geschäftsführende Vorstand von sich aus Insolvenzantrag zu stellen.

Kapitel XIII – Verschiedenes

Artikel 41

Die Generalversammlung darf Regeln und Vorschriften erlassen. Diese dürfen jedoch nicht gesetzwidrig oder von dieser Satzung abweichend sein.


Artikel 42

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben auch im Falle der Auflösung keinerlei Rechte auf das Vermögen des Dachverbandes.

Artikel 43

43.1 Die offiziellen Sprachen dieses Dachverbandes sind deutsch, französisch und englisch.

43.2 Die Sprache, in der ein Dokument ursprünglich ausgefertigt wurde, wird als Grundlage für die anzufertigenden Übersetzungen angesehen.

43.3 Der geschäftsführende Vorstand kann bestimmen, dass wichtige Dokumente in die jeweilige Sprache eines Mitglieds übersetzt werden, sofern dies zum Nutzen der Einzelmitglieder sinnvoll erscheint.

Artikel 44

Am Sitz des Dachverbandes wird in je einer der drei offiziellen Sprachen ein Satzungsexemplar deponiert.

Artikel 45

45.1 Für alle sich aus dieser Satzung etwa ergebenden Streitigkeiten gilt Deutsches Recht.

45.2    Für derartige Streitigkeiten, aktive ebenso wie passive, ist außerdem das nach Deutschem Recht für den Vereinssitz vorgesehene Gericht zuständig.

Artikel 46

46.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf Euro 120,00.

46.2 Standardbuch Euro 35,00 zzgl. Euro 3,00 Porto und Verpackung.

46.3 W+F*U-Richterlizenz Euro 60,00 (werden mit Ablegen der ersten Prüfung, gleich welcher Kategorie, fällig), für die jeweils folgenden Kategorien Euro 40,00. Eintragung in die W*F*U-Richterliste Euro 25,00 inkl. Ausweis.

Gründungsdatum der World Felidae United 18.01.2003
Vorstand und Ausschüsse:
Willi Ehrentreich                    >Präsident<
Gisela Römer                       >Vizepräsidentin<
Hans-Jürgen Stolte                > 2.Vizepräsident<
Jutta Beulen                         >Generalsekretär<
Rainer H.W. Römer                 >Schatzmeister<
>Rechnungsprüfungsausschuss<
Cornelia Ockenga
>Richterkommission<
Obmann Cornelia Ockenga
Gisela Römer
Beirat: Jutta Beulen


Aktualisiert (Freitag, den 03. Dezember 2010 um 10:18 Uhr)